VEREINSSATZUNG

§1 – Name und Sitz

Der Verein führt den Namen LESPWA – Hoffnung für Kinder in Haiti. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz eingetragener Verein in der abgekürzten Form e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Köln. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 – Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die medizinische und pädagogische Förderung hilfsbedürftiger Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener in Haiti, in Einzelfällen auch derer Familien in Form von Elternbildung in medizinischer Prävention und Erziehung.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke Abgabenordnung.

3. Der Satzungszweck wird verfolgt insbesondere durch folgende Maßnahmen:
– Unterstützung des Projekts Medizinische Basisversorgung der Straßenkinder in Port-au-Prince.
– Unterstützung von gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen für Kinder in Haiti.
– Förderung von Projekten zur Sozialisierung und Resozialisierung unterprivilegierter Kinder in Haiti.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Kongregation der Salesianer Don Bosco, Provinz Haiti, für das Werk der kleinen Schulen des Pater Bohnen. Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§3 – Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person ab 18 (achtzehn) Jahren oder eine juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.

Eine Mitgliedschaft bzw. Sympathisierung mit unerlaubten politischen Vereinigungen ist den Mitgliedern des Vereins untersagt.

§4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die dem Zweck des Vereins dienlichen Bestrebungen und Interessen nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.

§5 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds
2. durch freiwilligen Austritt
3. durch Streichung von der Mitgliederliste
4. durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist zu jedem Monatsende möglich.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstands von dem Verein ausgeschlossen werden. Von der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich dem Vorstand gegenüber oder schriftlich zu rechtfertigen.

Der Beschluss über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von vier Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung anzusetzen. Geschieht dies nicht, so gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.

Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§6 – Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Der Monatsbeitrag wird vom Vorstand festgesetzt.

§7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§8 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden (2.) Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den stellvertretenden (2.) Vorsitzenden vertreten.

Beide Personen besitzen die Einzelvertretungsbefugnis.

§9 – Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:
– Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesord-nungen
– Einberufung der Mitgliederversammlungen
– Finanzverwaltungen, Buchführung; Erstellen eines Jahresberichts
– Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
– Beschlussfassung über die Aufnahme, die Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern.

§10 – Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Berufung an bestellt, er bleibt jedoch bis zu Neubestellung des Vorstands im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausge-schiedenen wählen. Ferner bleibt es dem Vorstand vorbehalten, während der laufenden Amtszeit weitere Mitglieder nach Prüfung der Eignung in den Vorstand zu berufen.

§11 – Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, per Fax oder per eMail einberufen werden.

Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden gültigen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken im Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Regelung erklären.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§12 – Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins;
3. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
4. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§13 – Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§14 – Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine Zustimmung von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
– Ort und Zeit der Versammlung
– die Person des Versammlungsleiters
– die Zahl der erschienenen Mitglieder
– die Tagesordnung
– die einzelnen Abstimmungsergebnisse
– die Art der Abstimmung;

Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§15 – Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge zur Ergänzung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschliesst die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmern erforderlich.

§16 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zeitpunkts und der Gründe verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Paragraphen 12, 13, 14 und 15 entsprechend.

§17 – Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in Paragraph 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehenden Vorschriften gelten für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 03.10.2001 errichtet.
Die Eintragung in das Vereinsregister des Registergerichts Köln erfolgte am 17.01.2002 (VR 13816).
§ 2 Absatz 1 wurde erweitert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.5.2012.